*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
(1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) zu erfüllen. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen sowie die Schul- und Hausordnungen zu beachten.
(2) Die Schüler, die in ein der Schule zugehöriges Schülerheim aufgenommen sind, haben die Heimordnung zu beachten.
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