(1) Ein Schüler ist von einer Fachschule auszuschließen,
a) wenn er seine Pflichten nach § 61 Abs. 1 in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln (§ 65) erfolglos bleibt oder
b) wenn sein Verhalten in der Schule eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt.
(2) Über den Ausschluss von der Fachschule hat die Schulkonferenz auf Antrag des Schulleiters oder des Klassenvorstandes nach Anhören der Interessenvertretung der Schüler zu entscheiden. Vor der Beschlussfassung ist dem Schüler Gelegenheit zur Rechtfertigung, den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Mit dem Ausschluss von der Fachschule ist der Ausschluss vom Schülerheim verbunden.
(4) Ein Schüler ist von einem Schülerheim auszuschließen,
a) wenn er die Heimordnung in schwer wiegender Weise verletzt oder
b) wenn sein Verhalten im Heim eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt.
(5) Über den Ausschluss vom Schülerheim nach Abs. 4 hat der Schulleiter nach Anhören der Erzieher und der Schulkonferenz sowie der Interessenvertretung der Schüler zu entscheiden. Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.
(6) Mit dem Ausschluss eines Schülers einer Fachschule vom Schülerheim ist nicht gleichzeitig der Ausschluss von der Fachschule verbunden. Die Schulkonferenz kann jedoch den Schüler von der Fachschule ausschließen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Schulerfolges des Schülers durch den Ausschluss vom Schülerheim zu erwarten ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden