(1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Bewältigung der Unterrichtsaufgabe und der Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form den Lehrplänen der Berufs- bzw. Fachschulen entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulart und Schulstufe geeignet sein.
(3) Der Lehrer darf im Unterricht nur solche Unterrichtsmittel einsetzen, die den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen. Der Lehrer darf ein Unterrichtsmittel nicht einsetzen, wenn die Bildungsdirektion festgestellt hat, dass es für den Unterrichtsgebrauch nicht geeignet ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
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