(1) Die Aufsicht über die öffentlichen und privaten Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime obliegt der Bildungsdirektion.
(2) Die Bildungsdirektion hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen, insbesondere die Einhaltung des Lehrplanes, die Unterrichtsarbeit, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrer und der Erzieher, zu überwachen. Außerdem obliegt ihr die fachliche Beratung der Lehrer und der Erzieher.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
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