(1) Im Lehrplan der Fachschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
a) für alle Fachrichtungen:
Religion und alternativ Ethik, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung und Landeskunde, Informatik, Rechtskunde, Marketing, Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, Persönlichkeitsbildung, Bewegung und Sport, Praktischer Unterricht.
b) für die Fachrichtung Landwirtschaft:
Agrarökologie und Landschaftspflege, Pflanzenbau, Nutztierhaltung und Zucht, Milchwirtschaft, Landtechnik und Gebäudetechnik.
c) für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft:
Tourismuswirtschaft und Haushaltsmanagement, Gesundheit und Soziales, Koch- und Ernährungslehre, Wäsche- und Bekleidungskunde, Garten- und Gemüsebau, Landwirtschaft.
d) für die Fachrichtung Garten- und Obstbau:
Pflanzenbau, Allgemeiner Gartenbau, Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenbau, Gartentechnik, Baukunde, Obstbau und Obstverwertung.
e) für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:
Milchwirtschaft und Sennereiwesen, Milchwirtschaftliche Chemie, Milchwirtschaftliche Technologie, Sennereimaschinenkunde.
f) für die Fachrichtung Forstwirtschaft:
Waldbau, Forsttechnik und Baukunde, Messkunde und Holzverwertung, Forstschutz.
(2) Im Lehrplan der Fachschulen können für die einzelnen Fachrichtungen jene weiteren Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen werden, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler zweckmäßig sind. Soweit weitere Unterrichtsgegenstände für die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind, sind sie als Pflichtgegenstände vorzusehen. Als weitere Unterrichtsgegenstände kommen insbesondere in Betracht:
a) für alle Fachrichtungen:
Landwirtschaftliches Organisationswesen, Unfallverhütung und
erste Hilfe, Musische Bildung, lebende Fremdsprachen, Tourismuswirtschaft.
b) für die Fachrichtung Landwirtschaft:
Umweltschutz, Chemie, Botanik, Alpwirtschaft, Hauswirtschaft, Waldwirtschaft, Waldarbeitslehre, Obstbau, Tierkunde, Tierheilkunde, Bienenkunde, Agrarpolitik.
c) für die Fachrichtung Garten- und Obstbau:
Baumschulwesen, Holzkunde, Landschaftsgärtnerei, Floristik, Chemie, Tierhaltung, Landwirtschaft, Obstbau, Wetterkunde.
d) für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:
Milchwirtschaftliche Mikrobiologie, Ernährungsphysiologie, Tierhaltung, Elektrotechnik, Dampfkesselwartung, Mikrobiologisches Praktikum, Chemisch-Physikalisches Praktikum.
e) für die Fachrichtung Forstwirtschaft:
Forstliches Bringungswesen, Landwirtschaft.
(3) Im Lehrplan der weiterführenden Fachschulen (§ 23 Abs. 6) können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 52/2022
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