(1) Die Fachschulen können in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschulen geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.
(2) Die Fachschulen haben entweder die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Fachschule“ oder die Bezeichnung „Fachschule“, in diesem Fall verbunden mit der Angabe der Fachrichtung, zu führen.
(3) Die Fachrichtung und die Bezeichnung der öffentlichen Fachschulen hat die Bildungsdirektion festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 45/2018
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