LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandwirtschaftliches Schulgesetz§ 60b

§ 60b§ 60bArt und Form

In Kraft seit 09. Juli 2022
Up-to-date

Die Ausbildung an einer drei- oder vierjährigen Fachschule wird durch die Ablegung einer Abschlussprüfung beendet. Die Abschlussprüfung besteht aus:

a) einer praktischen Prüfung,

b) einer Abschlussarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist,

c) einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und

d) einer mündlichen Prüfung.

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