§ 60b — Landwirtschaftliches Schulgesetz
Die Ausbildung an einer drei- oder vierjährigen Fachschule wird durch die Ablegung einer Abschlussprüfung beendet. Die Abschlussprüfung besteht aus:
a) einer praktischen Prüfung,
b) einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
c) einer mündlichen Prüfung.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2025
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