§ 60b § 60bArt und Form — Landwirtschaftliches Schulgesetz
Die Ausbildung an einer drei- oder vierjährigen Fachschule wird durch die Ablegung einer Abschlussprüfung beendet. Die Abschlussprüfung besteht aus:
a) einer praktischen Prüfung,
b) einer Abschlussarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist,
c) einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
d) einer mündlichen Prüfung.