(1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 48 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen, der Erfüllung der Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen und eine Gefährdung der Schüler nicht zu befürchten ist.
(2) Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind. Darüber hinaus kann die Bildungsdirektion eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist.
(3) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn der Schüler die für die Teilnahme erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt oder wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
(4) Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen.
(5) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind unbeschadet der Bestimmungen des § 63 zur Teilnahme verpflichtet.
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