(1) Die mündliche Prüfung ist öffentlich vor der Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitz obliegt die Leitung der Prüfung. Über jede durchgeführte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen.
(2) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch den Vorsitz Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der abschließenden Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch den betreffenden Schüler ermöglichen.
(3) Die Leistungen der Schüler sind auf Grund begründeter Anträge der Prüfer der einzelnen Prüfungsgebiete von den jeweiligen Mitgliedern der Prüfungskommission zu beurteilen. Die Beurteilungen haben unter sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 3 bis 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Zur Beschlussfassung ist die unbedingte Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Erfolgt die Beschlussfassung im Rahmen von Videokonferenzen gilt § 71a Abs. 1 sinngemäß.
(4) Auf Grund der festgesetzten Leistungsbeurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten hat der Vorsitz der Prüfungskommission über die Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
a) „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
b) „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;
c) „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach lit. a und b nicht gegeben sind;
d) „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.
(5) Über das Ergebnis der Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen, das jedenfalls die Beurteilung der Leistungen des Schülers in den einzelnen Prüfungsgebieten sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten hat.
(6) Die Entscheidung über eine nicht bestandene Abschlussprüfung hat mit Bescheid zu erfolgen. Eine schriftliche Ausfertigung ist dem Schüler binnen drei Tagen unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Bestimmungen des § 78 Abs. 6 gelten sinngemäß.
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