(1) Wenn die Voraussetzung nach § 34 Abs. 1 nicht mehr erfüllt wird, hat die Bildungsdirektion dem Schulerhalter die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht beseitigt, hat die Bildungsdirektion das Öffentlichkeitsrecht mit Bescheid zu entziehen.
(2) Mit dem Erlöschen des Rechtes zur Führung oder mit der Untersagung der Führung einer Privatschule erlischt das der Schule verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Fall sind die an der Privatschule geführten Amtsschriften und Verzeichnisse, soweit sie die Zeit betreffen, in der die Privatschule das Öffentlichkeitsrecht besaß, der Bildungsdirektion zur Aufbewahrung zu übergeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018
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