(1) Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter (§ 4) errichtet und erhalten werden.
(2) Berufs- und Fachschulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Schülerheime.
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