*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
(1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig und in schriftlicher Form vorzubereiten. Der Lehrer hat sich stets beruflich fortzubilden und die Entwicklung der Landwirtschaft im Lande zu beachten.
(2) Der Lehrer hat erforderlichenfalls die Aufgaben eines Klassenvorstandes, einer verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung des Schulleiters, eines Mitgliedes einer Prüfungskommission, des Leiters einer Kursstätte oder eines Wirtschaftsbetriebes zu erfüllen, die Betreuung von Lehrmitteln zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen und an der Bildungsberatung der Schüler mitzuwirken.
(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Die Aufsichtspflicht nach der Diensteinteilung kann sich auch auf die 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, die Unterrichtspausen mit Ausnahme der zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht liegenden Zeit und die Zeit unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie auf alle Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulgebäudes erstrecken.
(4) An Schulen, denen ein Schülerheim angeschlossen ist, hat der Lehrer bei Bedarf Erzieherdienste zu leisten.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
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