(1) Art. XXXIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 30 Abs. 1, 78 Abs. 4 und 89 Abs. 1, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 30 Abs. 1, 78 Abs. 4 und 89 Abs. 1 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 52/2022
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