(1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Erfüllung der Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) mitzuwirken.
(2) Der Lehrer hat entsprechend den Bestimmungen des Lehrplanes und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln und eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben. Er hat den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten und jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen. Der Ertrag des Unterrichtes ist als Grundlage weiterer Bildung durch geeignete Methoden und zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
(3) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern Hausübungen aufgetragen werden. Hausübungen sind im Unterricht so vorzubereiten, dass sie von den Schülern grundsätzlich ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den sonstigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
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