Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehenen Öffentlichkeitsrechte gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verliehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
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