(1) Das Recht zur Führung einer Privatschule erlischt
a) mit der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter,
b) mit dem Wegfall einer der im § 28 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,
c) nach Ablauf eines Jahres, in dem die Privatschule nicht geführt wurde,
d) mit der Überlassung der Schulgebäude, Schulräume und anderen Schulliegenschaften, der Einrichtung sowie der Unterrichtsmittel an eine andere Person in der Absicht, die Schulerhaltung aufzugeben,
e) mit dem Tod des Schulerhalters, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
(2) Im Falle des Todes des Schulerhalters können die Verlassenschaft bzw. die Erben die Privatschule bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters zu übernehmen haben. Die Weiterführung ist der Bildungsdirektion anzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
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