LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandwirtschaftliches SchulgesetzIV. Hauptstück Errichtung und Führung von privaten Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen1. Abschnitt Allgemeine Voraussetzungen Schulerhalter§ 31

§ 31 Erlöschen des Rechtes zur Schulführung

In Kraft seit 01. Januar 2019
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