(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres (Lehrganges) ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
a) die Bezeichnung, die Art, die Fachrichtung und den Standort der Schule,
b) die Personalien des Schülers,
c) die besuchte Schulstufe,
d) die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe sowie die unverbindlichen Übungen,
e) die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sowie die Note für sein Verhalten in der Schule,
f) die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde. Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ vorliegen. Überdies ist die Beurteilung des Verhaltens des Schülers mit mindestens „Zufriedenstellend“ erforderlich.
g) im Falle der Beendigung der Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung,
h) allfällige Beurkundungen über
1. die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe,
2. die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung oder die Wiederholung einer Schulstufe,
i) den Ort und das Datum der Ausstellung, die Unterschriften des Schulleiters und des Klassenvorstandes sowie das Rundsiegel der Schule.
(3) Nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung ist das ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis einzuziehen und unter Berücksichtigung der auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnenen Beurteilung ein neues Jahreszeugnis auszustellen.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss der letzten Schulstufe einer Berufs- bzw. Fachschule ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen. Das Abschlusszeugnis einer Fachschule hat den Bildungsgang des Schülers wiederzugeben und kann die mit dem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen anführen.
(5) Wenn ein Schüler aus einer Berufs- bzw. Fachschule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist ihm auf Antrag eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen. Die Schulbesuchsbestätigung hat die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und i sowie nach Möglichkeit die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten.
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