(1) Für den Besuch der öffentlichen Berufs- und Fachschulen darf kein Entgelt verlangt werden.
(2) Die Einhebung eines Lern- und Arbeitsmittelbeitrages sowie von Unfallversicherungsprämien ist zulässig. Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag ist vom gesetzlichen Schulerhalter tarifmäßig festzusetzen. Er darf den Aufwand für die Beschaffung der erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel nicht übersteigen.
(3) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Schülern in einem öffentlichen Schülerheim darf ein Beitrag eingehoben werden. Der Beitrag ist vom Heimerhalter tarifmäßig festzusetzen. Er darf den Aufwand für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Schüler nicht übersteigen.
(4) Wenn für den Schüler Personen unterhaltspflichtig sind, haben diese die Beiträge gemäß Abs. 2 und 3 zu leisten. Für die Einbringung der Beiträge steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(5) Ist die Entrichtung der Beiträge gemäß Abs. 2 und 3 im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, so können nicht rückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln gewährt werden. Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Höhe, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Gewährung der Beihilfen erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
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