(1) Die Errichtung, die Führung, die Stilllegung und die Auflassung eines privaten Schülerheimes sind der Bildungsdirektion anzuzeigen.
(2) Weist ein privates Schülerheim Mängel auf, durch welche die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler gefährdet wird, hat die Bildungsdirektion dem Erhalter des Schülerheimes die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht beseitigt, hat die Bildungsdirektion die Weiterführung des Schülerheimes bis zur Beseitigung dieser Mängel mit Bescheid zu untersagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018
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