(1) Der Vorsitzende hat den Schulbeirat nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt.
(2) Die Bildungsdirektion hat für den Schulbeirat durch Verordnung
a) eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen; in der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Schulbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können,
b) die Entschädigung der Mitglieder nach § 86 Abs. 1 lit. b bis e, Abs. 2 lit. c und Abs. 3 für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu bestimmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 45/2018, 4/2022
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