(1) Die Bildungsdirektion hat für die Berufs- und Fachschulen durch Verordnung Lehrpläne zu erlassen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
a) das allgemeine Bildungsziel (§ 2 Abs. 2 und 3) und die didaktischen Grundsätze,
b) die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände (§§ 21 und 24),
c) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
d) die Gesamtstundenzahl der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die Aufteilung der Stunden auf die einzelnen Schulstufen (Stundentafel).
(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
a) Pflichtgegenstände jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle Schüler der betreffenden Berufs- oder Fachschule Pflicht ist,
b) alternative Pflichtgegenstände jene Unterrichtsgegenstände, bei denen einer von mehreren Unterrichtsgegenständen zu wählen ist und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird,
c) Freigegenstände jene Unterrichtsgegenstände und als unverbindliche Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung am Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet werden,
d) Förderunterricht jene Unterrichtsstunden, deren Besuch nicht Pflicht ist, die nicht gewertet werden und die für Schüler bestimmt sind, die in den Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lehrangebotes bedürfen,
e) Praktika jene lehrplanmäßigen Übungen in einem Wirtschaftsbetrieb, die der nachhaltigen Sicherung der insbesondere im praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten dienen.
(4) Für körper- oder sinnesbehinderte Schüler kann die Bildungsdirektion mit Bescheid unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der jeweiligen Berufs- und Fachschulen Abweichungen vom Lehrplan festlegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 52/2022
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