(1) Die Berufs- und Fachschulen sind berufsbildende Schulen.
(2) Die Berufsschulen sind Pflichtschulen. Sie haben die Aufgabe,
a) die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen,
b) die Schüler zu demokratisch gesinnten, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und
c) die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung der Schüler zu schaffen.
(3) Die Fachschulen sind mittlere Schulen. Sie haben die Aufgabe,
a) die Schüler auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem ihrer Sondergebiete durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten vorzubereiten,
b) die Schüler zu demokratisch gesinnten, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und
c) die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996
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