(1) Der Schulleiter hat erforderlichenfalls Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Lehrmittel und sonstiger schulischer Einrichtungen zu betrauen.
(2) Die Leitung eines Wirtschaftsbetriebes oder einer Kursstätte, die einer Berufs- oder Fachschule angeschlossen sind, obliegt dem Schulleiter. Die Bildungsdirektion kann einen Lehrer mit der Leitung des Wirtschaftsbetriebes oder der Kursstätte betrauen, wenn es aus personellen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Der Leiter des Wirtschaftsbetriebes bzw. der Kursstätte hat für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im betreffenden praktischen Unterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
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