LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandwirtschaftliches SchulgesetzVI. Hauptstück Unterricht und Erziehung in öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen7. Abschnitt*) Besondere Aufgaben des Lehrers, Lehrerkonferenzen§ 68

§ 68 Betreuung von Lehrmitteln, Wirtschaftsbetrieben und Kursstätten

In Kraft seit 01. Januar 2019
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