§ 35 Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes — Landwirtschaftliches Schulgesetz
Gliederung
IV. Hauptstück Errichtung und Führung von privaten Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen
2. Abschnitt Öffentlichkeitsrecht Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
§ 35 Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes
Rückverweise
Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:
a) Die Privatschule ist berechtigt, Zeugnisse auszustellen, die mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse einer gleichartigen öffentlichen Schule;
b) an der Privatschule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;
c) der Privatschule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.
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