(1) Die Schüler der Berufs- bzw. Fachschulen sind vom Schulleiter in Klassen aufzuteilen. Nach Möglichkeit sind die Schüler derselben Fachrichtung und mit gleicher Vorbildung in einer Klasse zusammenzufassen. In den lehrgangsmäßigen Schulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge sowie auf soziale und betriebliche Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist.
(2) Der Schulleiter hat den einzelnen Lehrern für jedes Unterrichtsjahr, an lehrgangsmäßigen Berufs- und Fachschulen für jeden Lehrgang, die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen unter Bedachtnahme auf pädagogische und didaktische Grundsätze, auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung, auf die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer nach Beratung in der Schulkonferenz zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(3) Die Lehrfächerverteilung ist der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
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