(1) Dem Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
a) das mit den Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
b) zwei von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf das Kräfteverhältnis der politischen Parteien im Landtag zu bestellende Vertreter,
c) drei von der Sektion der Landwirte bei der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu entsendende Vertreter,
d) ein von der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer bei der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu entsendender Vertreter,
e) zwei vom Zentralausschuss der Personalvertretung für die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen in geheimer schriftlicher Wahl zu wählende Vertreter dieser Landeslehrer.
(2) Dem Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
a) ein Bediensteter der Bildungsdirektion im Auftrag des Bildungsdirektors,
b) ein Bediensteter der für Integrationshilfe zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorstandes dieser Abteilung,
c) je ein Vertreter des Absolventenvereines einer jeden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Fachschule.
(3) Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind berechtigt, in den Schulbeirat je einen Vertreter als Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestimmen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat. Die Vertretung des Vorsitzenden richtet sich nach seiner Vertretung in den Schulangelegenheiten der Landesregierung. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b bestimmt sich nach der Vertretung im Amt.
(5) Die Amtsdauer der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 lit. b bis e richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Vor Ablauf dieser Zeit erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder Abberufung. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 45/2018
Keine Verweise gefunden
Rückverweise