(1) Zur Errichtung und Führung von privaten Berufs- und Fachschulen – im Folgenden Privatschulen genannt – ist berechtigt:
a) jede natürliche Person, die volljährig, entscheidungsfähig sowie verlässlich ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist,
b) jede inländische Gebietskörperschaft, jede im Inland gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft samt den nach ihrem Recht bestehenden Einrichtungen und jede sonstige inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts,
c) jede sonstige juristische Person, die ihren Sitz im Inland hat oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist, wenn deren vertretungsbefugte Organe verlässlich sind.
(2) Der Schulerhalter hat die finanzielle und personelle Vorsorge für die Führung der Privatschule zu treffen. Weiters muss der Schulerhalter die erforderlichen Schulgebäude und sonstigen Schulliegenschaften bereitstellen. Die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 1/2008, 24/2020
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