(1) Wenn das Jahreszeugnis eines Schülers in einem oder zwei Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ enthält, darf der Schüler am Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen.
(2) Die Wiederholungsprüfung hat sich auf den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der jeweiligen Schulstufe zu beziehen.
(3) Die Beurteilung der Leistung des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem weiteren Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Die Bestimmung des Beisitzers sowie im Falle der Verhinderung des Prüfers die Bestimmung eines Vertreters des Prüfers obliegen dem Schulleiter. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
(4) Die Klassenkonferenz hat eine allfällige Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe binnen einer Woche nach Beendigung der Wiederholungsprüfungen mit Bescheid zu treffen. Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung ist binnen drei Tagen dem Schüler unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Bestimmungen des § 78 Abs. 6 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 52/2022
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