(1) Der Schulleiter hat in jedem Schuljahr für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.
(2) Dem Klassenvorstand obliegen für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die gegenseitige Abstimmung der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungsfähigkeit der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, die Beratung der Schüler im Bereich des Unterrichtes und der Erziehung, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten (Lehrherrn), die Wahrnehmung der anfallenden Verwaltungsaufgaben sowie die Führung des Klassenbuches.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise