(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. An ganzjährigen Fachschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien.
(3) Bei lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen hat die Bildungsdirektion durch Verordnung den Beginn und das Ende der einzelnen Lehrgänge oder des zusammengezogenen Unterrichts unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes und die Hauptferien festzulegen.
(4) Bei ganzjährigen Fachschulen beginnt das erste Semester mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am Montag nach den Semesterferien und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. Für die letzte Stufe von ganzjährigen Fachschulen, in welchen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung (§ 60b lit. c).
(5) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, und dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Semesterferien beginnen am zweiten Montag im Februar und dauern eine Woche. In den letzten beiden Wochen der Hauptferien kann eine Sommerschule (§ 18 Abs. 1) abgehalten werden.
(6) Soweit es zur Durchführung von Praktika notwendig ist, kann die Bildungsdirektion durch Verordnung für einzelne Schulstufen zu den Abs. 1 bis 5 abweichende Regelungen treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 45/2018, 52/2022
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