(1) Die Ausübung einzelner gemäß § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrer, in Bezug auf Schüler, die an einer Schule in deren Obhut stehen, ist zulässig. Die Ausübung erfolgt auf freiwilliger Basis und darf dem Lehrer nicht angeordnet werden. Neben der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß § 50a des Ärztegesetzes 1998 ist zusätzlich die Einwilligung des entscheidungsfähigen Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einem nicht entscheidungsfähigen Schüler von dessem Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Im Übrigen dürfen Lehrer den in ihrer Obhut stehenden Schülern gegenüber nur dann ärztliche Tätigkeiten erbringen, wenn es sich um Tätigkeiten, die jeder Laie erbringen darf, oder um einen Notfall handelt.
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