(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen haben hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, der Sicherheit und der Schulhygiene sowie den Erfahrungen der technischen Wissenschaften zu entsprechen.
(2) In jeder öffentlichen Berufs- und Fachschule sind die erforderliche Zahl an Klassenzimmern, die zur Erteilung des praktischen Unterrichtes notwendigen Räume sowie die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Es müssen ein Turnsaal, ein Sport- und Spielplatz sowie eine Bücherei mit Leseraum vorhanden sein. Für den schulärztlichen Dienst und für gemeinschaftliche Schulfeiern muss jeweils ein Raum im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen.
(3) In jedem Klassenraum sind das Landeswappen als staatliches Symbol und ein Kreuz anzubringen.
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