(1) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule sowie am zugehörigen Schülerheim tätigen Lehrer, Erzieher und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und des Schülerheimes, die Schul- und Unterrichtsentwicklung, die Personalentwicklung, die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) sowie die Außenbeziehungen und die Öffnung der Schule.
(2) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(3) Der Schulleiter hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der Weisungen der Bildungsdirektion zu sorgen. Er hat für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 67 Abs. 3 eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden, soweit er diese nicht im Rahmen seiner Verantwortlichkeit selbst beheben kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 52/2022
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