(1) Zur Vertretung der Interessen und zur Mitgestaltung des Schullebens sind Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
a) der von den Schülern einer Klasse aus ihrer Mitte zu wählende Klassensprecher (dessen Stellvertreter),
b) der von den Klassensprechern einer Schule aus dem Kreis der Schüler zu wählende Schulsprecher (dessen Stellvertreter).
(3) Bei einklassigen Schulen ist der Klassensprecher zugleich Schulsprecher.
(4) Die Wahl des Klassensprechers hat unter der Leitung des Klassenvorstandes jährlich innerhalb des ersten Monats nach Unterrichtsbeginn stattzufinden. Die Wahl des Schulsprechers hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich ist jeweils ein Stellvertreter zu wählen.
(5) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion ist unverzüglich eine Nachwahl durchzuführen. Die Funktion des neu gewählten Schülervertreters dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 4 durchzuführenden Wahl.
(7) Die Einberufung der Schülervertreter obliegt dem Schulsprecher, der auch den Vorsitz zu führen hat. Die Schülervertreter sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
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