(1) Die Errichtung, Erhaltung, Stilllegung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie von öffentlichen Schülerheimen obliegen dem gesetzlichen Schul- bzw. Heimerhalter als Träger von Privatrechten.
(2) Gesetzlicher Schulerhalter für die Berufs- und Fachschulen sowie gesetzlicher Heimerhalter für die Schülerheime ist das Land.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise