(1) Ein Schüler darf von einer Berufs- bzw. Fachschule in die gleiche oder in die nächsthöhere Schulstufe einer Berufs- bzw. Fachschule mit einer anderen Organisationsform oder Fachrichtung übertreten, wenn er zum Besuch der betreffenden Schulstufe in seiner bisherigen Schule berechtigt ist.
(2) Ein Schüler darf von einer anderen Schule in die nächsthöhere Schulstufe einer Berufs- oder Fachschule übertreten, wenn er die zuletzt besuchte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Für den Übertritt nach den Abs. 1 und 2 ist weiters die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmeprüfung über jene Unterrichtsgegenstände erforderlich, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Berufs- bzw. Fachschule Pflichtgegenstände waren und die der Schüler bisher nicht oder nicht in gleichem Umfang besucht hat.
(4) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt nach den Abs. 1 bis 3 kann die Bildungsdirektion durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und den Lehrplan der Berufs- bzw. Fachschule erlassen. Die Bildungsdirektion kann Bestimmungen über die Abhaltung eines Lehrganges zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung nach Abs. 3 erlassen und bestimmen, dass der Besuch dieses Lehrganges Voraussetzung für die Ablegung der Aufnahmeprüfung ist.
(5) Die in einer Fachschule derselben oder einer verwandten Fachrichtung in einem anderen Land zurückgelegte Schulzeit ist nach Maßgabe des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018
Rückverweise
Keine Verweise gefunden