LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandwirtschaftliches SchulgesetzVI. Hauptstück Unterricht und Erziehung in öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen4. Abschnitt*) Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen, Übertritt, Befreiung vom Unterricht§ 60

§ 60 Übertritt

In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date