(1) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler und die Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule erlassen (Schulordnung).
(2) Soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, hat die Schulkonferenz über die Bestimmungen der Schulordnung hinaus durch Verordnung eine Hausordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Hausordnung ist die Interessenvertretung der Schüler, bei Fachschulen überdies der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.
(3) Der Schulleiter hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Verhalten der Schüler im Heim und über die Ordnung des Heimbetriebes zu erlassen (Heimordnung). Hiebei ist ein möglichst enges Zusammenwirken von Lehrern und Erziehern im Lernbereich und im Bereich der Erziehung anzustreben. Vor Erlassung der Heimordnung sind die Erzieher, die Schulkonferenz und die Interessenvertretung der Schüler, bei Fachschulen überdies der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022
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