(1) Der Leistungsbeurteilung in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen des Schülers zugrunde zu legen. Dem zuletzt erreichten Leistungsstand ist das größere Gewicht zuzumessen.
(2) Wenn sich infolge eines längeren Fernbleibens des Schülers vom Unterricht eine Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von welcher der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt hat, dass die erfolgreiche Ablegung einer Feststellungsprüfung nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht Wochen zu stunden (Nachtragsprüfung).
(4) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung und einer Nachtragsprüfung hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(5) Frühestens in der vorletzten Woche vor dem Ende der Schultage eines Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Dabei hat die Klassenkonferenz mit Bescheid zu entscheiden, ob die einzelnen Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sind bzw. die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe ist dem Schüler binnen drei Tagen unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Bestimmungen des § 78 Abs. 6 gelten sinngemäß.
(6) An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen hat die im Abs. 5 vorgesehene Klassenkonferenz in der zweiten Hälfe der letzten Woche des Lehrgangs oder des zusammengezogenen Unterrichts stattzufinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 52/2022
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