(1) Wurden Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, ist der Schüler höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Prüfungsgebiete zuzulassen.
(2) Die Wiederholung der Abschlussarbeit gemäß § 60b lit. b hat mit neuer Themenstellung zu erfolgen. Die Wiederholung der praktischen Prüfung, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen. Die Bestimmungen des § 60e gelten sinngemäß.
(3) Die Wiederholung von Prüfungsgebieten ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Abschlussprüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
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