LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandwirtschaftliches SchulgesetzVI. Hauptstück Unterricht und Erziehung in öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen1. Abschnitt Aufnahme Aufnahme in die Berufsschule§ 45

§ 45 Aufnahme in ein öffentliches Schülerheim

In Kraft seit 11. August 2006
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