§ 45 Aufnahme in ein öffentliches Schülerheim — Landwirtschaftliches Schulgesetz
Gliederung
VI. Hauptstück Unterricht und Erziehung in öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen
1. Abschnitt Aufnahme Aufnahme in die Berufsschule
§ 45 Aufnahme in ein öffentliches Schülerheim
Rückverweise
Die Aufnahme von Schülern in ein zu einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule zugehöriges Schülerheim hat unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Heimplätze, die Schulstufe und die Entfernung des Wohnortes des Schülers zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006
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