(1) Der Schulleiter hat ein Verzeichnis zu führen, in das für jeden Schüler die für die Ausstellung von Zeugnissen notwendigen Daten sowie die Noten der Jahreszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen aufzunehmen sind.
(2) Der Klassenvorstand hat für seine Klasse ein Klassenbuch zu führen, das die Namen der Schüler und die Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages zu enthalten hat. Die Lehrer haben den durchgenommenen Lehrstoff, die dem Unterricht ferngebliebenen Schüler sowie besondere Vorkommnisse einzutragen.
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