§ 90 Abgabenfreiheit — Landwirtschaftliches Schulgesetz
Gliederung
X. Hauptstück Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen § 89*) Kundmachung von Verordnungen
§ 90 Abgabenfreiheit
Rückverweise
Für Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
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