(1) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auf Grund ständiger Beobachtung der Mitwirkung im Unterricht sowie auf Grund mündlicher, schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen zu beurteilen. Die Leistungsfeststellungen müssen in die Unterrichtsarbeit eingeordnet sein.
(2) Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(3) Schüler, die wegen einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der Körper- oder Sinnesbehinderung bzw. der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(4) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Noten zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).
(5) Durch die Noten sind die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit der Schüler zu beurteilen.
(6) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(7) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und über die Beurteilung der Leistungen der Schüler erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 52/2022
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