LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandwirtschaftliches Schulgesetz§ 18

§ 18§18*)Sommerschule

In Kraft seit 11. August 2023
Up-to-date

(1) In der unterrichtsfreien Zeit kann zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, zur Vorbereitung der Aufnahme in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung ein Förderunterricht abgehalten werden (Sommerschule).

(2) Die Durchführung der Sommerschule, die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Sommerschule kann auch an jener Schule erfolgen, die im folgenden Schuljahr besucht werden soll. Schülern ist die erforderliche Zeit für die allfällige Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren.

(3) Die Sommerschule hat Unterricht in den Pflichtgegenständen zu umfassen und kann durch Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten ergänzt werden. Unterricht, Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten können entweder von Lehrern oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch den Schulleiter oder des mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrers erteilt werden.

(4) Schüler, die nicht zur Teilnahme an der Sommerschule angemeldet sind, sind auf Einladung des Schulleiters oder der mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrers zur Teilnahme berechtigt, wenn sie teilnehmende Schüler beim Lernprozess unterstützen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022, 42/2023

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