Die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg hat ein Verzeichnis der Schulpflichtigen (§ 37) anzulegen und zu führen. Eine Ausfertigung des Verzeichnisses ist der Bildungsdirektion jährlich bis spätestens 1. September vorzulegen. Diese Aufgabe ist eine solche des übertragenen Wirkungsbereiches; die Landwirtschaftskammer unterliegt dabei den Weisungen der Bildungsdirektion.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 36/2009, 45/2018
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