(1) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Noten zu verwenden: Sehr zufrieden stellend, Zufriedenstellend, Wenig zufrieden stellend, Nicht zufrieden stellend.
(2) Durch die Noten ist zu beurteilen, inwieweit das persönliche Verhalten des Schülers den Forderungen einer geordneten Zusammenarbeit in der Schulgemeinschaft, insbesondere den Forderungen der Schul-, Haus- und Heimordnung, entspricht. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Die Beurteilung des Verhaltens ist auf Antrag des Klassenvorstandes in der Klassenkonferenz zu beschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
Keine Verweise gefunden
Rückverweise