(1) Der Schulleiter hat rechtzeitig für jede Klasse einen Plan über die Verteilung der lehrplanmäßig vorgeschriebenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan ist der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.
(2) Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des Stundenplanes gehindert ist, hat der Schulleiter dafür zu sorgen, dass die betreffenden Unterrichtsstunden von einem anderen Lehrer gehalten werden. Nach Möglichkeit sind diese Unterrichtsstunden für die im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu verwenden. Wenn der Schulleiter den Entfall von Unterrichtsstunden anordnen muss, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen.
(3) Der Schulleiter kann aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen fallweise den Tausch von Unterrichtsstunden bewilligen. Die Schüler sind von einem Stundentausch rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
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