(1) Die Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:
a) einer von der Bildungsdirektion zu bestellenden fachlich befähigten Person als Vorsitz,
b) dem Klassenvorstand und
c) dem Prüfer; der Prüfer ist, abhängig von den einzelnen Prüfungsgebieten nach § 60b lit. a bis d, jener Lehrer, der die Abschlussarbeit betreut hat bzw. der den Unterrichtsgegenstand, dem die praktische Prüfung, die Klausurprüfung oder die mündliche Prüfung zuzuordnen ist, unterrichtet hat.
(2) Setzt sich eines der Prüfungsgebiete aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es aus fachlichen Gründe erforderlich ist, höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzes erfolgt die Vorsitzführung durch einen von der Bildungsdirektion zu bestellenden fachlich befähigten Lehrer. Ist ein anderes Mitglied der Prüfungskommission verhindert oder fällt dessen Funktion als Prüfer mit einer anderen Funktion in der Kommission zusammen, so hat der Schulleiter an dessen Stelle einen anderen fachlich befähigten Lehrer als Mitglied zu bestimmen.
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