(1) Die Bildungsdirektion hat einer Privatschule auf Antrag das Öffentlichkeitsrecht mit Bescheid zu verleihen, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechenden öffentlichen Schulen bietet.
(2) Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf einer Privatschule das Öffentlichkeitsrecht nur für die bestehenden Klassen (Schulstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018
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