*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
(1) Der Schularzt hat die Aufgabe, den Schulleiter und die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht, den Schulbesuch, den Heimaufenthalt und den angestrebten Beruf betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Werden bei der Untersuchung eines Schülers gesundheitliche Beeinträchtigungen festgestellt, so hat der Schularzt den entscheidungsfähigen Schüler (§ 173 ABGB) oder bei einem nicht entscheidungsfähigen Schüler dessen Erziehungsberechtigte hievon in Kenntnis zu setzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
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